

Das italienische Immobilienrecht unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom schweizerischen und deutschen Recht.
Während in der Schweiz und in Deutschland der Immobilienerwerb ausschliesslich über den Notar abzuwickeln ist, sind in Italien bereits schriftliche Vereinbarungen rechtlich wirksam und bindend. Dem mit dem italienischen Grundstücksrecht nicht vertrauten Käufer fehlt daher häufig die rechtliche Hilfe und Kontrolle, die der Notar in der Schweiz und in Deutschland bietet. Das Verfahren beim Immobilienerwerb in Italien birgt zahlreiche Fallstricke, über die der Rechtsunkundige leicht stolpern kann. Daher ist eine fachkundige Beratung in jedem Fall zu empfehlen.
Wir arbeiten mit kompetenten und seriösen Fachleuten wie Immobilienmaklern vor Ort, Übersetzern, Notaren zusammen, die eine problemlose Immobilientransaktion gewährleisten.
Der wichtigste Teil des italienischen Immobilienerwerbs ist normalerweise der Vorvertrag (compromesso di vendita oder preliminare), in dem die Weichen für den späteren notariellen Kaufvertrag gestellt werden. Daher ist hier grösste Vorsicht geboten, denn die getroffenen Vereinbarungen sind bindend und später nicht mehr reparabel. Da meistens beim Vorvertrag eine Anzahlung (caparra) zu bezahlen ist, in der Regel 20-30% des Kaufpreises, sollte sich der Käufer vor Abschluss über alle Daten des Verkäufers, der Immobile und deren Bebauung vollständig informiert haben.
Der Notarvertrag vollzieht dann üblicherweise nur noch die im Vorvertrag offenen Regelungen. Der Notar veranlasst nach Abschluss des Kaufvertrages die Eintragung des Eigentumsüberganges im Liegenschaftsregister.
Bei der notariellen Beurkundung sind sofort die Steuern zu bezahlen, die bei der Eigentumsübertragung anfallen (ca. 10 % des Kaufpreises beim Zweitwohnsitz, ca. 3% beim Erstwohnsitz).